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verfahrensrecht:festlegung_der_tatsachengrundlage_bei_streitigem_sachverhalt

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Festlegung der Tatsachengrundlage bei streitigem Sachverhalt

§ 404a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht bei streitigem Sachverhalt die Tatsachen festlegt, die der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

§ 404a (3) ZPO

Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

siehe auch

§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.

verfahrensrecht/festlegung_der_tatsachengrundlage_bei_streitigem_sachverhalt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:12 von 127.0.0.1