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§ 404a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht bei streitigem Sachverhalt die Tatsachen festlegt, die der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.
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