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verfahrensrecht:mitteilung_von_weisungen_an_die_parteien

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Mitteilung von Weisungen an die Parteien

§ 404a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Weisungen an den Sachverständigen den Parteien mitzuteilen sind.

§ 404a (5) ZPO

Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

siehe auch

§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.

verfahrensrecht/mitteilung_von_weisungen_an_die_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:12 von 127.0.0.1