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§ 404a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören und in seine Aufgabe einweisen soll.
Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.
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