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verfahrensrecht:ladung_der_parteien_einlassungsfrist

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Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

§ 274 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.

§ 274 (1) ZPO → Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle
Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

§ 274 (2) ZPO → Zustellung der Ladung mit der Klageschrift
Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

§ 274 (3) ZPO → Einlassungsfrist zwischen Zustellung und Verhandlungstermin
Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Bei Zustellungen im Ausland beträgt die Frist einen Monat, wobei der Vorsitzende auch eine längere Frist bestimmen kann.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die Abläufe und Fristen im Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zur Ladung der Parteien und der Einlassungsfristen.

verfahrensrecht/ladung_der_parteien_einlassungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:01 von 127.0.0.1