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verfahrensrecht:einlassungsfrist_zwischen_zustellung_und_verhandlungstermin

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Einlassungsfrist zwischen Zustellung und Verhandlungstermin

§ 274 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einlassungsfrist, die zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Verhandlungstermin liegen muss.

§ 274 (3) ZPO

Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

siehe auch

§ 274 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.

verfahrensrecht/einlassungsfrist_zwischen_zustellung_und_verhandlungstermin.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:01 von 127.0.0.1