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§ 274 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass nach der Festlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle erfolgen muss.
Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
§ 274 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.
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