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verfahrensrecht:ladung_der_parteien_durch_die_geschaeftsstelle

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Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle

§ 274 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass nach der Festlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle erfolgen muss.

§ 274 (1) ZPO

Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

siehe auch

§ 274 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.

verfahrensrecht/ladung_der_parteien_durch_die_geschaeftsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:01 von 127.0.0.1