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§ 274 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ladung dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen ist, wenn ein früher erster Verhandlungstermin bestimmt wird.
Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
§ 274 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.
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