Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zustellung_der_ladung_mit_der_klageschrift

finanzcheck24.de

Zustellung der Ladung mit der Klageschrift

§ 274 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ladung dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen ist, wenn ein früher erster Verhandlungstermin bestimmt wird.

§ 274 (2) ZPO

Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

siehe auch

§ 274 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.

verfahrensrecht/zustellung_der_ladung_mit_der_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:01 von 127.0.0.1