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§ 572 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.
§ 572 (1) ZPO → Abhilfe oder Vorlage an das Beschwerdegericht
Erläutert, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet erachten und ihr abhelfen können; andernfalls ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.
§ 572 (2) ZPO → Prüfung der Zulässigkeit durch das Beschwerdegericht
Beschreibt die Pflicht des Beschwerdegerichts, die Statthaftigkeit und die Einhaltung der Form und Frist der Beschwerde zu prüfen, und die Möglichkeit, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
§ 572 (3) ZPO → Übertragung der Anordnung durch das Beschwerdegericht
Erklärt, dass das Beschwerdegericht bei Begründetheit der Beschwerde die erforderliche Anordnung an das ursprüngliche Gericht oder den Vorsitzenden übertragen kann.
§ 572 (4) ZPO → Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss
Bestimmt, dass die Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss erfolgt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren der Beschwerde, einschließlich der Zulässigkeit, Form und Frist der Beschwerde sowie der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.
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