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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_beschwerde_durch_beschluss

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Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss

§ 572 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss erfolgt.

§ 572 (4) ZPO

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 572 ZPO → Gang des Beschwerdeverfahrens
Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_beschwerde_durch_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/14 07:18 von mfreund