Anzeigen:
§ 572 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluss erfolgt.
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
§ 572 ZPO → Gang des Beschwerdeverfahrens
Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de