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§ 572 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Beschwerdegerichts, die Statthaftigkeit und die Einhaltung der Form und Frist der Beschwerde zu prüfen, und die Möglichkeit, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
§ 572 ZPO → Gang des Beschwerdeverfahrens
Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.
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