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verfahrensrecht:uebertragung_der_anordnung_durch_das_beschwerdegericht

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Übertragung der Anordnung durch das Beschwerdegericht

§ 572 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Beschwerdegericht bei Begründetheit der Beschwerde die erforderliche Anordnung an das ursprüngliche Gericht oder den Vorsitzenden übertragen kann.

§ 572 (3) ZPO

Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

siehe auch

§ 572 ZPO → Gang des Beschwerdeverfahrens
Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.

verfahrensrecht/uebertragung_der_anordnung_durch_das_beschwerdegericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:24 von 127.0.0.1