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§ 572 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Beschwerdegericht bei Begründetheit der Beschwerde die erforderliche Anordnung an das ursprüngliche Gericht oder den Vorsitzenden übertragen kann.
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
§ 572 ZPO → Gang des Beschwerdeverfahrens
Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.
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