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§ 572 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet erachten und ihr abhelfen können; andernfalls ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
§ 572 ZPO → Gang des Beschwerdeverfahrens
Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.
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