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verfahrensrecht:frueher_erster_termin

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Früher erster Termin

§ 275 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorbereitung und Durchführung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung.

§ 275 (1) ZPO → Vorbereitung des frühen ersten Termins
Ermöglicht dem Vorsitzenden oder einem bestimmten Mitglied des Prozessgerichts, dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen oder ihn aufzufordern, Verteidigungsmittel unverzüglich vorzubringen.

§ 275 (2) ZPO → Anordnungen zur Vorbereitung des Haupttermins
Bestimmt, dass das Gericht alle notwendigen Anordnungen trifft, wenn das Verfahren im frühen ersten Termin nicht abgeschlossen wird.

§ 275 (3) ZPO → Frist zur schriftlichen Klageerwiderung
Legt fest, dass das Gericht eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzt, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.

§ 275 (4) ZPO → Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung
Erlaubt dem Gericht, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu setzen, entweder im Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die Verfahrensweise und die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Bestimmung von Terminen und Fristen für die Klageerwiderung und Stellungnahmen.

verfahrensrecht/frueher_erster_termin.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1