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verfahrensrecht:anordnungen_zur_vorbereitung_des_haupttermins

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Anordnungen zur Vorbereitung des Haupttermins

§ 275 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht alle notwendigen Anordnungen trifft, wenn das Verfahren im frühen ersten Termin nicht abgeschlossen wird.

§ 275 (2) ZPO

Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

siehe auch

§ 275 ZPO → Früher erster Termin
Regelt die Vorbereitung und Durchführung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung.

verfahrensrecht/anordnungen_zur_vorbereitung_des_haupttermins.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1