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verfahrensrecht:frist_zur_schriftlichen_klageerwiderung

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Frist zur schriftlichen Klageerwiderung

§ 275 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzt, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.

§ 275 (3) ZPO

Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

siehe auch

§ 275 ZPO → Früher erster Termin
Regelt die Vorbereitung und Durchführung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung.

Frist zur schriftlichen Klageerwiderung

§ 277 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung.

§ 277 (3) ZPO

Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

siehe auch

§ 277 ZPO → Replik
Regelt die Anforderungen an die Klageerwiderung und die Replik im Zivilprozess.

verfahrensrecht/frist_zur_schriftlichen_klageerwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1