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verfahrensrecht:vorbereitung_des_fruehen_ersten_termins

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Vorbereitung des frühen ersten Termins

§ 275 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Vorsitzenden oder einem bestimmten Mitglied des Prozessgerichts, dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen oder ihn aufzufordern, Verteidigungsmittel unverzüglich vorzubringen.

§ 275 (1) ZPO

Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 275 ZPO → Früher erster Termin
Regelt die Vorbereitung und Durchführung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung.

verfahrensrecht/vorbereitung_des_fruehen_ersten_termins.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1