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§ 275 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu setzen, entweder im Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung.
Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
§ 275 ZPO → Früher erster Termin
Regelt die Vorbereitung und Durchführung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung.
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