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Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
Nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO aF kommt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch nicht mehr in Betracht.1) Die Gegenansicht2) ist mit dem Wortlaut des § 1031 ZPO und dem vom Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 1027 Abs. 2 ZPO aF verfolgten Ziel unvereinbar.3)
Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(weggefallen)
Nach § 1031 Abs. 4 ZPO aF konnte eine Schiedsvereinbarung auch durch die Begebung eines Konnossements begründet werden, wenn darin ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsklausel Bezug genommen wurde.4)
Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren
§ 1031 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.
§ 1031 (1) ZPO → Schriftliche Form der Schiedsvereinbarung
Erfordert, dass die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in einer anderen nachweisbaren Form der Kommunikation enthalten ist.
§ 1031 (2) ZPO → Erfüllung der Form durch Bezugnahme
Erklärt, dass die Form auch durch Bezugnahme auf ein Dokument erfüllt werden kann, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch erfolgt.
§ 1031 (3) ZPO → Einbeziehung von Schiedsklauseln durch Bezugnahme
Legt fest, dass eine Schiedsvereinbarung durch Bezugnahme auf ein Dokument mit Schiedsklausel entsteht, wenn diese Bestandteil des Vertrages wird.
§ 1031 (5) ZPO → Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern
Verlangt bei Verbraucherbeteiligung eine eigenhändige Unterschrift oder elektronische Form nach § 126a BGB.
§ 1031 (6) ZPO → Heilung des Formmangels
Der Formmangel wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung geheilt.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 → Schiedsvereinbarung
Regelt die Voraussetzungen und Formen, unter denen Schiedsvereinbarungen getroffen werden können, einschließlich der Anforderungen an die Schriftform und die Einbeziehung in Verträge.
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