Anzeigen:
§ 1031 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.
§ 1031 (1) ZPO → Schriftliche Form der Schiedsvereinbarung
Erfordert, dass die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in einer anderen nachweisbaren Form der Kommunikation enthalten ist.
§ 1031 (2) ZPO → Erfüllung der Form durch Bezugnahme
Erklärt, dass die Form auch durch Bezugnahme auf ein Dokument erfüllt werden kann, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch erfolgt.
§ 1031 (3) ZPO → Einbeziehung von Schiedsklauseln durch Bezugnahme
Legt fest, dass eine Schiedsvereinbarung durch Bezugnahme auf ein Dokument mit Schiedsklausel entsteht, wenn diese Bestandteil des Vertrages wird.
§ 1031 (4) ZPO → (weggefallen)
§ 1031 (5) ZPO → Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern
Verlangt bei Verbraucherbeteiligung eine eigenhändige Unterschrift oder elektronische Form nach § 126a BGB.
§ 1031 (6) ZPO → Heilung des Formmangels
Der Formmangel wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung geheilt.
Nach § 1031 Abs. 4 ZPO aF konnte eine Schiedsvereinbarung auch durch die Begebung eines Konnossements begründet werden, wenn darin ausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsklausel Bezug genommen wurde.1)
ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 → Schiedsvereinbarung
Regelt die Voraussetzungen und Formen, unter denen Schiedsvereinbarungen getroffen werden können, einschließlich der Anforderungen an die Schriftform und die Einbeziehung in Verträge.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de