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§ 1031 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Formmangel durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung geheilt wird.
Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
§ 1031 ZPO → Form der Schiedsvereinbarung
Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.
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