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verfahrensrecht:heilung_des_formmangels

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Heilung des Formmangels

§ 1031 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Formmangel durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung geheilt wird.

§ 1031 (6) ZPO

Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

siehe auch

§ 1031 ZPO → Form der Schiedsvereinbarung
Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.

verfahrensrecht/heilung_des_formmangels.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:15 von 127.0.0.1