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verfahrensrecht:einbeziehung_von_schiedsklauseln_durch_bezugnahme

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Einbeziehung von Schiedsklauseln durch Bezugnahme

§ 1031 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Schiedsvereinbarung durch Bezugnahme auf ein Dokument mit Schiedsklausel entsteht, wenn diese Bestandteil des Vertrages wird.

§ 1031 (3) ZPO

Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

siehe auch

§ 1031 ZPO → Form der Schiedsvereinbarung
Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.

verfahrensrecht/einbeziehung_von_schiedsklauseln_durch_bezugnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:15 von 127.0.0.1