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verfahrensrecht:schiedsvereinbarungen_mit_verbrauchern

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Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern

§ 1031 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt bei Verbraucherbeteiligung eine eigenhändige Unterschrift oder elektronische Form nach § 126a BGB.

§ 1031 (5) ZPO

Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

siehe auch

§ 1031 ZPO → Form der Schiedsvereinbarung
Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.

verfahrensrecht/schiedsvereinbarungen_mit_verbrauchern.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:15 von 127.0.0.1