Anzeigen:
§ 1031 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt bei Verbraucherbeteiligung eine eigenhändige Unterschrift oder elektronische Form nach § 126a BGB.
Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
§ 1031 ZPO → Form der Schiedsvereinbarung
Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de