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§ 386 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.
§ 386 (1) ZPO → Angabe und Glaubhaftmachung der Weigerung
Der Zeuge muss die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in dem Termin angeben und glaubhaft machen.
§ 386 (2) ZPO → Glaubhaftmachung durch Diensteid
In bestimmten Fällen genügt zur Glaubhaftmachung die Versicherung unter Berufung auf einen geleisteten Diensteid.
§ 386 (3) ZPO → Befreiung von der Erscheinungspflicht
Ein Zeuge, der seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll erklärt hat, muss nicht zum Vernehmungstermin erscheinen.
§ 386 (4) ZPO → Benachrichtigung der Parteien
Die Geschäftsstelle muss die Parteien über den Eingang oder die Protokollaufnahme der Erklärung des Zeugen benachrichtigen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Bestimmungen zum Zeugenbeweis, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Vernehmung und der Rechte und Pflichten von Zeugen im Zivilprozess.
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