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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:benachrichtigung_der_parteien

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Benachrichtigung der Parteien

§ 386 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Geschäftsstelle, die Parteien über den Eingang oder die Protokollaufnahme der Erklärung des Zeugen zu benachrichtigen.

§ 386 (4) ZPO

Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.

siehe auch

§ 386 ZPO → Erklärung der Zeugnisverweigerung
Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.

verfahrensrecht/benachrichtigung_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:08 von 127.0.0.1