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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:glaubhaftmachung_durch_diensteid

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Glaubhaftmachung durch Diensteid

§ 386 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass in bestimmten Fällen die Glaubhaftmachung durch eine Versicherung unter Berufung auf einen geleisteten Diensteid genügt.

§ 386 (2) ZPO

Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.

siehe auch

§ 386 ZPO → Erklärung der Zeugnisverweigerung
Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.

verfahrensrecht/glaubhaftmachung_durch_diensteid.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:08 von 127.0.0.1