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§ 386 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass in bestimmten Fällen die Glaubhaftmachung durch eine Versicherung unter Berufung auf einen geleisteten Diensteid genügt.
Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
§ 386 ZPO → Erklärung der Zeugnisverweigerung
Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.
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