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verfahrensrecht:angabe_und_glaubhaftmachung_der_weigerung

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Angabe und Glaubhaftmachung der Weigerung

§ 386 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Zeuge die Tatsachen, auf die er die Zeugnisverweigerung gründet, angibt und glaubhaft macht.

§ 386 (1) ZPO

Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 386 ZPO → Erklärung der Zeugnisverweigerung
Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.

verfahrensrecht/angabe_und_glaubhaftmachung_der_weigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:08 von 127.0.0.1