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§ 386 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) befreit den Zeugen von der Pflicht, zum Vernehmungstermin zu erscheinen, wenn er seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll erklärt hat.
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
§ 386 ZPO → Erklärung der Zeugnisverweigerung
Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.
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