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verfahrensrecht:hauptintervention

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Hauptintervention

§ 64 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Hauptintervention, bei der eine dritte Person in einen bereits anhängigen Rechtsstreit eingreifen kann, um eigene Ansprüche geltend zu machen.

§ 64 ZPO

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 3 → Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Regelt die Möglichkeiten und Voraussetzungen, unter denen Dritte in einen bereits anhängigen Rechtsstreit eingreifen können, um eigene Rechte geltend zu machen oder zu verteidigen.

verfahrensrecht/hauptintervention.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:24 von 127.0.0.1