Anzeigen:
§ 59 ZPO → Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§ 62 (1) ZPO → Vertretungsfiktion in der Streitgenossenschaft
§ 62 (2) ZPO → Hinzuziehen der säumigen Streitgenossen
→ Notwendige Streitgenossenschaft
→ Einfache Streitgenossenschaft
Eine Streitgenossenschaft tritt dann auf, wenn im Zivilprozess mehrere Personen Partei sind. Auf Klägerseite spricht man von aktiver Streitgenossenschaft, auf Beklagtenseite von einer passiven Streitgenossenschaft. Zu unterscheiden sind die einfache Streitgenossenschaft und die notwendige Streitgenossenschaft
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de