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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bestimmung_der_verfahrensweise

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Bestimmung der Verfahrensweise

§ 272 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.

§ 272 (1) ZPO → Erledigung im Haupttermin
Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

§ 272 (2) ZPO → Bestimmung des Verfahrensbeginns
Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

§ 272 (3) ZPO → Frühe Durchführung von Verhandlungen
Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

§ 272 (4) ZPO → Vorrang und Beschleunigung von Räumungssachen
Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die Verfahrensweise im ersten Rechtszug, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung von Terminen, der mündlichen Verhandlung und der besonderen Behandlung von Eilverfahren.

verfahrensrecht/bestimmung_der_verfahrensweise.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1