Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vorrang_und_beschleunigung_von_raeumungssachen

finanzcheck24.de

Vorrang und Beschleunigung von Räumungssachen

§ 272 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.

§ 272 (4) ZPO

Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

siehe auch

§ 272 ZPO → Bestimmung der Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.

verfahrensrecht/vorrang_und_beschleunigung_von_raeumungssachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1