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§ 272 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.
Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
§ 272 ZPO → Bestimmung der Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.
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