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verfahrensrecht:erledigung_im_haupttermin

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Erledigung im Haupttermin

§ 272 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen ist.

§ 272 (1) ZPO

Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

siehe auch

§ 272 ZPO → Bestimmung der Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.

verfahrensrecht/erledigung_im_haupttermin.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1