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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:fruehe_durchfuehrung_von_verhandlungen

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Frühe Durchführung von Verhandlungen

§ 272 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung so früh wie möglich stattfinden sollen.

§ 272 (3) ZPO

Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

siehe auch

§ 272 ZPO → Bestimmung der Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.

verfahrensrecht/fruehe_durchfuehrung_von_verhandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1