Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:berichtigung_des_tatbestandes

finanzcheck24.de

Berichtigung des Tatbestandes

§ 320 (1) ZPO

Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

§ 320 (2) ZPO

Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

§ 320 (3) ZPO

Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.

§ 320 (4) ZPO

Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 320 (5) ZPO

Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Berichtigung des Tatbestands ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung des vollständigen Urteils (doch nicht später als 3 Monate ab Verkündung Urteil) möglich. Damit kann z.B. fehlerhaft protokollierter Parteivortrag berichtigt werden. Über den Berichtigungsantrag wird in einer mündlichen Verhandlung ohne Beweisaufnahme entschieden. Der übrige Teil des Urteils bleibt unangefochten.  wenig beliebt bei Richtern und langwierig.

siehe auch

Berichtigung des Tatbestandes

§ 320 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.

§ 320 (1) ZPO → Berichtigung bei Unrichtigkeiten im Tatbestand
Ermöglicht die Beantragung einer Berichtigung des Tatbestandes innerhalb einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes.

§ 320 (2) ZPO → Fristbeginn und Ausschluss der Berichtigung
Beschreibt den Beginn der Frist mit der Zustellung des Urteils und schließt die Berichtigung aus, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit Verkündung beantragt wird.

§ 320 (3) ZPO → Entscheidung über die Berichtigung ohne Beweisaufnahme
Regelt, dass das Gericht ohne Beweisaufnahme entscheidet und nur die mitwirkenden Richter beteiligt sind. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht möglich.

§ 320 (4) ZPO → Keine Änderung des übrigen Urteils durch Berichtigung
Stellt klar, dass die Berichtigung des Tatbestandes keine Änderung des übrigen Teils des Urteils zur Folge hat.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Verfahrensvorschriften für die Ladung zu Terminen, die Bestimmung von Fristen und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/berichtigung_des_tatbestandes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:36 von 127.0.0.1