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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_die_berichtigung_ohne_beweisaufnahme

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Entscheidung über die Berichtigung ohne Beweisaufnahme

§ 320 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Gericht ohne Beweisaufnahme entscheidet und nur die mitwirkenden Richter beteiligt sind. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht möglich.

§ 320 (3) ZPO

Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

siehe auch

§ 320 ZPO → Berichtigung des Tatbestandes
Regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_die_berichtigung_ohne_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:36 von 127.0.0.1