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verfahrensrecht:keine_aenderung_des_uebrigen_urteils_durch_berichtigung

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Keine Änderung des übrigen Urteils durch Berichtigung

§ 320 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Berichtigung des Tatbestandes keine Änderung des übrigen Teils des Urteils zur Folge hat.

§ 320 (4) ZPO

Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

siehe auch

§ 320 ZPO → Berichtigung des Tatbestandes
Regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.

verfahrensrecht/keine_aenderung_des_uebrigen_urteils_durch_berichtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:36 von 127.0.0.1