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verfahrensrecht:berichtigung_bei_unrichtigkeiten_im_tatbestand

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Berichtigung bei Unrichtigkeiten im Tatbestand

§ 320 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Beantragung einer Berichtigung des Tatbestandes innerhalb einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes.

§ 320 (1) ZPO

Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

siehe auch

§ 320 ZPO → Berichtigung des Tatbestandes
Regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.

verfahrensrecht/berichtigung_bei_unrichtigkeiten_im_tatbestand.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:36 von 127.0.0.1