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verfahrensrecht:fristbeginn_und_ausschluss_der_berichtigung

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Fristbeginn und Ausschluss der Berichtigung

§ 320 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Beginn der Frist mit der Zustellung des Urteils und schließt die Berichtigung aus, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit Verkündung beantragt wird.

§ 320 (2) ZPO

Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

siehe auch

§ 320 ZPO → Berichtigung des Tatbestandes
Regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.

verfahrensrecht/fristbeginn_und_ausschluss_der_berichtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:36 von 127.0.0.1