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§ 452 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.
§ 452 (1) ZPO → Anordnung der Beeidigung bei unzureichender Aussage
Ermöglicht dem Gericht, die Beeidigung einer Partei anzuordnen, wenn die unbeeidigte Aussage nicht ausreicht, um die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu klären.
§ 452 (2) ZPO → Eidesnorm
Beschreibt die Eidesnorm, die verlangt, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat.
§ 452 (3) ZPO → Verzicht auf Beeidigung durch den Gegner
Erlaubt dem Gegner, auf die Beeidigung der Partei zu verzichten.
§ 452 (4) ZPO → Unzulässigkeit der Beeidigung bei Eidespflichtverletzung
Verbietet die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Parteivernehmung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Vernehmung von Parteien im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer Beeidigung und der Konsequenzen bei Verweigerung der Aussage oder des Eides.
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