Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:beeidigung_der_partei

finanzcheck24.de

Beeidigung der Partei

§ 452 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.

§ 452 (1) ZPO → Anordnung der Beeidigung bei unzureichender Aussage
Ermöglicht dem Gericht, die Beeidigung einer Partei anzuordnen, wenn die unbeeidigte Aussage nicht ausreicht, um die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu klären.

§ 452 (2) ZPO → Eidesnorm
Beschreibt die Eidesnorm, die verlangt, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat.

§ 452 (3) ZPO → Verzicht auf Beeidigung durch den Gegner
Erlaubt dem Gegner, auf die Beeidigung der Partei zu verzichten.

§ 452 (4) ZPO → Unzulässigkeit der Beeidigung bei Eidespflichtverletzung
Verbietet die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Parteivernehmung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Vernehmung von Parteien im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer Beeidigung und der Konsequenzen bei Verweigerung der Aussage oder des Eides.

verfahrensrecht/beeidigung_der_partei.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:24 von 127.0.0.1