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verfahrensrecht:verzicht_auf_beeidigung_durch_den_gegner

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Verzicht auf Beeidigung durch den Gegner

§ 452 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gegner, auf die Beeidigung der Partei zu verzichten.

§ 452 (3) ZPO

Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.

siehe auch

§ 452 ZPO → Beeidigung der Partei
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.

verfahrensrecht/verzicht_auf_beeidigung_durch_den_gegner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:24 von 127.0.0.1