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verfahrensrecht:anordnung_der_beeidigung_bei_unzureichender_aussage

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Anordnung der Beeidigung bei unzureichender Aussage

§ 452 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, die Beeidigung einer Partei anzuordnen, wenn die unbeeidigte Aussage nicht ausreicht, um die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu klären.

§ 452 (1) ZPO

Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.

siehe auch

§ 452 ZPO → Beeidigung der Partei
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.

verfahrensrecht/anordnung_der_beeidigung_bei_unzureichender_aussage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:24 von 127.0.0.1