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verfahrensrecht:unzulaessigkeit_der_beeidigung_bei_eidespflichtverletzung

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Unzulässigkeit der Beeidigung bei Eidespflichtverletzung

§ 452 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verbietet die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist.

§ 452 (4) ZPO

Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.

siehe auch

§ 452 ZPO → Beeidigung der Partei
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.

verfahrensrecht/unzulaessigkeit_der_beeidigung_bei_eidespflichtverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:24 von 127.0.0.1