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§ 452 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verbietet die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist.
Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.
§ 452 ZPO → Beeidigung der Partei
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.
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