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verfahrensrecht:eidesnorm

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Eidesnorm

§ 452 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Eidesnorm, die verlangt, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat.

§ 452 (2) ZPO

Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

siehe auch

§ 452 ZPO → Beeidigung der Partei
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.

verfahrensrecht/eidesnorm.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:24 von 127.0.0.1