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§ 757a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.
§ 757a (1) ZPO → Auskunftsersuchen bei Gefahr für Gerichtsvollzieher
Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die Polizei um Auskunft zu bitten, ob bei einer Vollstreckungshandlung eine Gefahr besteht.
§ 757a (2) ZPO → Angaben im Auskunftsersuchen
Legt fest, welche Informationen im Auskunftsersuchen enthalten sein müssen.
§ 757a (3) ZPO → Unterstützungsersuchen bei bestätigter Gefahr
Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei bestätigter Gefahr um polizeiliche Unterstützung zu bitten.
§ 757a (4) ZPO → Unterstützungsersuchen ohne vorherige Auskunft
Erlaubt ein Unterstützungsersuchen ohne vorherige Auskunft, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr bestehen.
§ 757a (5) ZPO → Benachrichtigung nach Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen
Regelt die Benachrichtigung des Schuldners oder Dritter nach Abschluss des Vollstreckungsauftrags.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verfahren der Zwangsvollstreckung
Regelt die spezifischen Verfahren und Maßnahmen, die bei der Zwangsvollstreckung zu beachten sind, einschließlich der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien und der Rolle der Vollstreckungsorgane.
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