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verfahrensrecht:benachrichtigung_nach_auskunfts-_oder_unterstuetzungsersuchen

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Benachrichtigung nach Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen

§ 757a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Benachrichtigung des Schuldners oder Dritter nach Abschluss des Vollstreckungsauftrags.

§ 757a (5) ZPO

Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1 darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt unberührt.

siehe auch

§ 757a ZPO → Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
Regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.

verfahrensrecht/benachrichtigung_nach_auskunfts-_oder_unterstuetzungsersuchen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:18 von 127.0.0.1