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verfahrensrecht:unterstuetzungsersuchen_ohne_vorherige_auskunft

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Unterstützungsersuchen ohne vorherige Auskunft

§ 757a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt ein Unterstützungsersuchen ohne vorherige Auskunft, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr bestehen.

§ 757a (4) ZPO

Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder 2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt. Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.

siehe auch

§ 757a ZPO → Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
Regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.

verfahrensrecht/unterstuetzungsersuchen_ohne_vorherige_auskunft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:18 von 127.0.0.1