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verfahrensrecht:angaben_im_auskunftsersuchen

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Angaben im Auskunftsersuchen

§ 757a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Informationen im Auskunftsersuchen enthalten sein müssen.

§ 757a (2) ZPO

In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben: 1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung, 2. Vornamen und Name des Schuldners, 3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie 4. Wohnanschrift des Schuldners.

siehe auch

§ 757a ZPO → Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
Regelt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, bei der Polizei Auskunft und Unterstützung zu ersuchen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung Gefahren für Leib oder Leben bestehen könnten.

verfahrensrecht/angaben_im_auskunftsersuchen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:18 von 127.0.0.1