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verfahrensrecht:ausgehende_ersuchen

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Ausgehende Ersuchen

§ 1077 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

§ 1077 (1) ZPO → Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe
Bestimmt das zuständige Amtsgericht für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

§ 1077 (2) ZPO → Einführung von Standardformularen für Prozesskostenhilfe
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe einzuführen.

§ 1077 (3) ZPO → Ablehnung der Übermittlung von Anträgen
Erlaubt der Übermittlungsstelle, die Übermittlung von Anträgen abzulehnen, wenn diese offensichtlich unbegründet sind.

§ 1077 (4) ZPO → Übersetzungen und Vollständigkeitsprüfung von Anträgen
Regelt die Übersetzung und Vollständigkeitsprüfung der Anträge durch die Übermittlungsstelle.

§ 1077 (5) ZPO → Übersendung von Anträgen an die Empfangsstelle
Beschreibt die Übersendung der Anträge an die zuständige Empfangsstelle ohne Legalisation.

§ 1077 (6) ZPO → Bescheinigung der Bedürftigkeit bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Regelt die Ausstellung einer Bescheinigung der Bedürftigkeit, wenn die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 8 → Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Regelt die Verfahren zur Anerkennung und Beweisführung der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden im Rahmen der EU-Verordnung 2016/1191, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Legalisation zu reduzieren.

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