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verfahrensrecht:entgegennahme_und_uebermittlung_von_antraegen_auf_prozesskostenhilfe

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Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe

§ 1077 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt das zuständige Amtsgericht für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

§ 1077 (1) ZPO

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt unberührt.

siehe auch

§ 1077 ZPO → Ausgehende Ersuchen
Regelt die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/entgegennahme_und_uebermittlung_von_antraegen_auf_prozesskostenhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:29 von 127.0.0.1