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verfahrensrecht:uebersendung_von_antraegen_an_die_empfangsstelle

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Übersendung von Anträgen an die Empfangsstelle

§ 1077 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Übersendung der Anträge an die zuständige Empfangsstelle ohne Legalisation.

§ 1077 (5) ZPO

Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen.

siehe auch

§ 1077 ZPO → Ausgehende Ersuchen
Regelt die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/uebersendung_von_antraegen_an_die_empfangsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:29 von 127.0.0.1