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verfahrensrecht:uebersetzungen_und_vollstaendigkeitspruefung_von_antraegen

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Übersetzungen und Vollständigkeitsprüfung von Anträgen

§ 1077 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Übersetzung und Vollständigkeitsprüfung der Anträge durch die Übermittlungsstelle.

§ 1077 (4) ZPO

Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache. Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.

siehe auch

§ 1077 ZPO → Ausgehende Ersuchen
Regelt die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

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